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Auskunfteien müssen Score-Formel nicht offenlegen

By Nils Rauer & Dr. Christian Tinnefeld on February 3, 2014
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Auskunfteien, deren Geschäftsmodell es ist, Informationen zur Kreditwürdigkeit potentieller Käufer und Geschäftspartner zur Verfügung zu stellen, müssen dem Betroffenen auf Verlangen mitteilen, welche personenbezogenen Daten sie über ihn gespeichert haben. Darüber hinaus schuldet die Auskunftei jedoch keine Informationen dazu, wie sie die einzelnen Daten gewichtet und den konkreten Score-Wert berechnet. Mit einem entsprechenden Verlangen scheiterte eine Klägerin nunmehr vor dem Bundesgerichtshof.

Scoring

SCHUFA ScoringUnter dem Begriff „Scoring“ versteht man die Berechnung der Wahrscheinlichkeit, mit der eine Person ihre Verbindlichkeiten ordnungsgemäß begleicht. Der „Score“ ist somit ein Wahrscheinlichkeitswert, der für den Verkäufer oder jeweiligen Vertragspartner ein Indiz dafür bildet, wie hoch das Risiko ist, dass der Gegenüber die erbrachte Leistung nicht bezahlen könnte. Die genaue Formel, nach der dieser Score berechnet wird, halten die Auskunfteien geheim. Denn sie bildet das „Herzstück“ ihres Geschäftsmodells. Eine Frau, deren Autokauf infolge einer fehlerhaften Kreditauskunft der SCHUFA scheiterte, klagte auf Auskunft und wollte unter anderem wissen, wie ihr persönlicher Score-Wert von der SCHUFA berechnet wurde. Diesem Ansinnen ist der Bundesgerichtshof nunmehr nicht gefolgt (Urteil vom 28. Januar 2014, Az. VI ZR 156/13, Pressemitteilung des BGH).

Rechtlicher Rahmen

Nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BDSG haben Auskunfteien dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Zugang des Auskunftsverlangens übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen sowie über die Namen und letztbekannten Anschriften der Dritten, an die die Werte übermittelt worden sind. Die Norm nimmt ausdrücklich nicht Bezug auf die Berechnungsmethode, welche die Auskunftei zur Ermittlung des Score-Wertes verwendet. Dies betonen auch die Karlsruher Richter. Auskunft sei allein hinsichtlich der gespeicherten, genutzten und übermittelten Daten zu gewähren, ein weitergehender Auskunftsanspruch bestehe nicht. Der Bundesgerichtshof begründet dies unter anderem damit, dass der Gesetzgeber zwar die Schaffung einer angemessenen Transparenz bei Scoringverfahren intendiert habe, gleichzeitig aber auch das schützenswerte Interesse der Auskunfteien an der Geheimhaltung ihrer Geschäftsgeheimnisse, sprich der Score-Formel, anerkenne. Umgekehrt sehen die Richter auch kein unmittelbares Interesse des Betroffenen, mehr über die genaue Gewichtung der einzelnen Daten zu erfahren.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verdient Zustimmung. Der Auskunftsanspruch des § 34 Abs. 4 Nr. 1 BDSG ist nicht grenzenlos. Er wird in seiner vom Gesetzgeber vorgegebenen Ausgestaltung den Interessen des Betroffenen wie auch der Auskunfteien gerecht. Es ist unbestritten, dass fehlerhafte Auskünfte für den Betroffenen weitreichende, insbesondere negative Konsequenzen haben können. Auskunfteien sind daher zu einem Höchstmaß an Sorgfalt angehalten. Die Ausweitung des Auskunftsanspruchs über den klaren Wortlaut des § 34 Abs. 4 Nr. 1 BDSG hinaus auf die konkret verwendete Score-Formel würde Fehler im Einzelfall jedoch weder verhindern noch die Auskunfteien zu generell größerer Sorgfalt anhalten. Im Gegensatz dazu würde die Offenlegung der Score-Formel aber eine erhebliche Gefahr für die Auskunfteien und deren Geschäftsmodell bedeuten. Der Bundesgerichtshof ordnet die Berechnungsmethode daher zu Recht als schützenswertes Know-how und Geschäftsgeheimnis der Auskunfteien ein.

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