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OLG Frankfurt verbietet Auskunftei das schlechte Scoring eines Unternehmens

By Tim Wybitul on April 14, 2015
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OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7.4.2015, Aktenzeichen 24 U 82/14

Das Oberlandesgericht Frankfurt untersagte am 7. April 2015 einer Ratingagentur, einem im Rhein-Main-Gebiet ansässigen Unternehmen eine schlechte Bewertung (Scoring) zu erteilen. Das betroffene Unternehmen ist seit den 1990er-Jahren ein Unternehmen im Bereich der Luftfahrtindustrie tätig. Eine Insolvenz oder Zahlungsausfälle sind bei dem Unternehmen bisher nicht vorgekommen. Die Beklagte Wirtschaftsauskunftei sammelt Informationen und Analysen über Unternehmen und erstellt hieraus Bonitätsauskünfte, sie die auf Anfrage Dritten zur Verfügung stellt.

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Die Klägerin wurde von der Beklagten mit dem schlechtesten  von vier Werten, dem “Risikoindikator 4”  angegeben. Ferner wurden “das Ausfallrisiko wird als hoch eingestuft” sowie “Sicherheiten empfohlen“. Das OLG verurteilte die Auskunftei, diese Aussagen künftig zu unterlassen. Die von der Beklagten abgegebene äußerst negative Bewertung der Kreditwürdigkeit der Klägerin sei ohne jegliche sachliche Basis. Das Vorgehen der Beklagten bei der Abgabe ihrer verschiedenen Bewertungen sei von einer verantwortungslosen Oberflächlichkeit geprägt und verletze das Recht der Klägerin, keine rechtswidrigen Eingriffe in ihren Gewerbebetrieb erleiden zu müssen.

Maßstab für das Ratingagenturen erlaubte Verhalten sei § 28 b Bundesdatenschutzgesetz. Nach dieser Vorschrift dürfe ein “Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten erhoben oder verwendet werden, wenn die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind”.

Erfahren Sie hier mehr über die Entscheidung des OLG Frankfurt.

 

 

 

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