Am 27. Juli 2015 hat Google auf der eigenen Website Adsense die Einführung einer neuen Richtlinie zur Einwilligung der Nutzer in der EU für einige Google-Dienste veröffentlicht. Danach verlangt Google bei der Nutzung seiner Dienste AdSense, DoubleClick Ad Exchange und DoubleClick for Publishers die Einholung einer Einwilligung zum Setzen von Cookies auf den Endgeräten der Nutzer.
Hintergrund
Hintergrund der neuen Nutzungsbedingungen von Google sind die Aufforderungen der europäischen Datenschutzbehörden zur Umsetzung der Vorgaben der sogenannten „Cookie-Richtlinie“ 2009/136/EG durch die Mitgliedstaaten. Die besagte Richtlinie sieht neben einer umfassenden Informierung der Website-Nutzer auch die Einholung einer entsprechenden Einwilligung betreffend das Speichern von Cookies auf den Endgeräten der Nutzer vor. Die Cookie-Richtlinie wurde zwischenzeitlich von vielen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt. Andere Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, sehen hingegen keinen Änderungsbedarf bezüglich der bestehenden Gesetzeslage.
Nach Ansicht der deutschen Bundesregierung reflektiert das geltende Recht bereits sämtliche Anforderungen, welche die Cookie-Richtlinie an die Nutzung von Cookies stellt. Tatsächlich ist das Einwilligungserfordernis jedoch nach Auffassung zahlreicher Datenschutzexperten – und insbesondere auch der Datenschutzbehörden – im Telemediengesetz gerade nicht ausdrücklich geregelt. Darauf hat die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder Anfang des Jahres noch einmal ausdrücklich hingewiesen und die Bundesregierung aufgefordert, gesetzgeberisch tätig zu werden. Auch in anderen europäischen Ländern bemühen sich die Datenschutzbehörden zum Teil sehr intensiv um die Durchsetzung der Vorgaben des europäischen Gesetzgebers. So haben beispielsweise das britische Information Commissioner´s Office (IPO) und die französische Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés (CNIL) eigene Stellungnahmen mit praktischen Hinweisen veröffentlicht. Zudem wurden erste Bußgelder wegen der Verletzung der in Rede stehenden Vorschriften gegen Unternehmen verhängt.
Auswirkungen
Die Änderungen der Nutzungsbedingungen durch Google bieten einen weiteren Anreiz, nicht nur Informationen, sondern auch ein Einwilligungsprozedere für Cookies auf der eigenen Website einzubinden. Website-Betreibern, welche die oben genannten entsprechenden Dienste von Google in Anspruch nehmen, ist eine Umsetzung der neuen Vorgaben anzuraten. Den Kunden wurde von Google eine Umsetzungsfrist bis zum 30. September 2015 gesetzt, anschließend wolle man entsprechende Kontrollen durchführen. Laut eines Artikels in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung hat ein Sprecher von Google auf Nachfrage erklärt, dass man Deutschland aufgrund der hiesigen Rechtslage „nicht ins Hauptaugenmerk von Kontrollmaßnahmen“ nehmen werde. Google behält sich Stichproben dennoch auch in Deutschland vor. Ergänzt sei, dass die Bedingungen von Google Analytics und AdWords nicht angepasst worden sind. Hier ändert sich mithin für die Verwender vorerst nichts.
Fazit
Auch wenn die Rechtslage zur Zulässigkeit der Speicherung von Cookies in Deutschland nach wie vor unklar ist, werden auch deutsche Website-Betreiber über kurz oder lang nicht umhin kommen, von ihren Nutzern eine Einwilligung zur Nutzung von Cookies einzuholen. Viele international tätige Unternehmen haben diese Vorgaben auf ihren – zum Teil länderübergreifenden – Internetseiten bereits umgesetzt.
Praktische Hinweise zum rechtskonformen Einsatz von Cookies finden Sie in unserem Aufsatz „Rechtskonformer Einsatz von Cookies“ in der Zeitschrift für Datenschutz 2015, Seite 255. Darüber hinaus gibt auch Google auf der eigenen Website Hilfestellungen zur Umsetzung der in den neuen Nutzungsbedingungen geregelten Vorgaben.