Das LAG Berlin-Brandenburg beurteilte den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds in einer Entscheidung vom 12.11.2012 aus dem Betriebsrat für zulässig. Das Betriebsratsmitglied
hatte unbefugt Einsicht in die Personalakten anderer Arbeitnehmer genommen. Zwar haben Betriebsräte umfassende Informationsrechte gegenüber dem Arbeitgeber. Ohne Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer dürfen Sie in Personalakten jedoch nicht Einsicht nehmen. Der Umgang des Betriebsrats mit personenbezogenen Daten von Beschäftigten ist für Personalabteilungen in Unternehmen ein Dauerbrenner. Einerseits haben Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat umfassende Auskunfts- und Unterrichtungspflichten. Andererseits sind sie nach § 4 Abs. 1 BDSG grundsätzlich gehalten, Beschäftigtendaten nur zu erheben oder zu verwenden, soweit ein datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestand vorliegt. In der Praxis führt dieses Spannungsverhältnis zu einer Vielzahl von Fragen.
Lesen Sie hier mehr zur aktuellen Rechtsprechung zu Datenschutz und Betriebsrat und finden Sie Antworten auf eine Reihe praxisrelevanter Fragen aus diesem Bereich des Beschäftigtendatenschutzes.
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