Die Bundesregierung den Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts verabschiedet. Insbesondere Verbraucherschutzverbände sollen dadurch künftig in die Lage versetzt werden, besser gegen Datenschutzverstöße vorgehen zu können.
Ziel des Gesetzentwurfs
Ziel des Entwurfs ist es, den Schutz der Verbraucher gegen den unzulässigen Umgang mit ihren personenbezogenen Daten zu verbessern. Vorgesehen sind dafür Änderungen des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG).
Datenschutz als Verbraucherschutz
Durch § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG-E sollen bestimmte Datenschutzvorschriften als Verbraucherschutzvorschriften i.S.d. UKlaG definiert werden. Verstoßen Unternehmen gegen diese Vorschriften, sollen künftig insbesondere Verbraucherschutzverbände vor Zivilgerichten gegen die Unternehmen klagen können. Mit dieser Änderung will der Gesetzgeber eine nach seiner Ansicht bestehende Lücke des gegenwärtigen Rechts schließen. Bislang sind die Möglichkeiten der Verbraucherschutzverbände, gegen Datenschutzverstöße vorzugehen, auf zwei Konstellationen beschränkt. Sie können einerseits auf Grundlage des § 1 UKlaG auf Unterlassung klagen, wenn AGB verwendet werden, die Regelungen zum Datenschutz enthalten, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unwirksam sind. Andererseits können sie gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen. Voraussetzung ist im zweiten Fall jedoch, dass es sich bei den Datenschutzvorschriften um gesetzliche Vorschriften handelt, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Die Gerichte haben dies in der Vergangenheit jedoch unterschiedlich beurteilt und nicht in allen Fällen bejaht.
Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG-E
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG-E sind alle Vorschriften erfasst, welche die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken regeln. Aufgrund der Klarstellung in § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG-E soll ein Umgang mit personenbezogenen Daten eines Verbrauchers jedenfalls nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst sein, wenn die Daten von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Unterlassen und Beseitigung
Verbraucherschutzverbände können derzeit bei Klagen, welche auf das UKlaG gestützt werden, nur Unterlassen verlangen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG-E soll künftig auch ein Beseitigungsanspruch bestehen. Laut Gesetzesbegründung soll so die Löschung rechtswidrig erhobener und gespeicherter Daten eingeklagt werden können.
Einbindung der Datenschutzbehörden
Zudem sollen die Datenschutzbehörden eine neue Aufgabe erhalten. Nach § 12a UKlaG-E ist eine zwingende Anhörung der jeweils zuständigen inländischen Datenschutzbehörde in den zivilrechtlichen Gerichtsverfahren vorgesehen. Laut Gesetzesbegründung ist Zweck dieser Regelung zum einen, den Sachverstand der Aufsichtsbehörden für die Gerichtsverfahren nutzbar zu machen. Zudem sollen die Aufsichtsbehörden über Datenschutzverstöße informiert werden, um gegebenenfalls auch selbstständig tätig zu werden, z.B. durch Bußgelder oder Anordnungsverfügungen.
Ausblick
Sollte das Gesetz in der geplanten Form in Kraft treten, dürften erste Verfahren nicht lange auf sich warten lassen, da sich Verbraucherschutzverbände in jüngerer Zeit ohnehin verstärkt auf den Datenschutz konzentrieren.
Dr. Marcus Schreibauer (Partner) / Jan Spittka (Associate)